Zeltordnung

Stand 28.12.2024

In Ausübung des Schützenvereins Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. als Nutzer zustehenden Haus- und Organisationsrechts wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zeltordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich der umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Schützenzelts Tackhütte (im Folgenden: „Zelt“).

Materielle Rechtsgrundlage der Zeltordnung ist das Hausrecht des Schützenvereins als Veranstalter im Zelt.

Die Besucher des Zelts erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Zelt, spätestens mit dem Betreten des Zelts, diese Zeltordnung als verbindlich an.

 

§ 2 Widmung

Das Zelt dient vornehmlich der Durchführung von Schützenveranstaltungen. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen die nicht unmittelbar mit dem Schützenwesen in Verbindung stehen zugelassen und durchgeführt werden (z.B. Konzertveranstaltungen). Die Zeltordnung gilt für Veranstaltungen jeglicher Art, welche im Zelt durchgeführt werden.

Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Zelts und der dazugehörigen Anlagen besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zweckbestimmung.

Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Zelts richten sich nach bürgerlichem Recht. Über eine etwaige Überlassung entscheidet der Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V., der Zelteigentümer oder sonstige Berechtigte.

 

§ 3 Aufenthalt

Sofern im Zelt eine Veranstaltung stattfindet, ist der Zutritt und Aufenthalt im Veranstaltungsbereich nur den Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist gemäß § 5 I JuSchG der Zutritt zum Zelt nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet. Jugendliche über 16 Jahren ist der Aufenthalt im Schützenzelt längstens bis 24 Uhr gestattet, es sei den sie sind in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person.

Zutrittsberechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Weitergabe von Tickets ist nur an dem Veräußerer bekannte Personen zulässig. Der Ticketweiterverkauf über das Internet ist unzulässig. Es gilt die jeweils gültige Fassung der allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Schützenvereins Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. für den Erwerb von Tickets.

Beim Verlassen des Zeltinnenraums verliert das Ticket seine Gültigkeit; Sollte der Gast seine Zutrittsberechtigung nicht nachweisen können (z.B. durch Vorzeigen seines Zutrittsarmbands), so erhält er keinen Zutritt mehr zum Zeltinnenbereich.

Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren oder aus sonstigen sachlichen, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen sind die Zeltbesucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes (in der Regel des zuständigen Schützenzugs oder eines externen Ordnungsdienstes; im folgenden OD) oder der Polizei verpflichtet.

Die Königsehrentafel ist bestimmt für den Aufenthalt der Majestäten. Es ist verboten, sich als normaler Gast in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen, es sei denn die Majestäten erlauben dies ausdrücklich. Der OD und die Polizei sind angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als normaler Gast zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen aus diesem Bereich zu entfernen. 

Im Geltungsbereich der Zeltordnung darf sich nicht aufhalten, wer stark alkoholisiert ist, unter dem Einfluss von Rauschmitteln oder Betäubungsmitteln steht, gefährliche oder gemäß §7 der Zeltordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.

 

§ 4 Eingangskontrollen durch den Ordnungsdienst (OD)

Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten des Schützenzelts, an den Kontrollstellen und innerhalb des Zelts dem OD sein Ticket oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der OD ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in die von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Zelts gehindert werden.

Der OD ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Zelts gehindert!

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Zelts gehindert. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein wirksames Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Durchsuchung gemäß § 4 Abs. 1, 2 verweigern.

Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht!

 

§ 5 Verhalten im Zelt

Innerhalb des Schützenzelts hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – nicht mehr als nach den Umständen (un-)vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Thekenpersonals, sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.

Die als Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicherheitslaufzonen gekennzeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

Unbeschadet dieser Zeltordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 genannten Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 6 Verbote

Der Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, links- bzw. rechtsextreme Tendenzen aus. Aus diesem Grund können Personen, die vor allem von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere das zur Schau stellen von Tattoos mit erkennbar radikalem Hintergrund, eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Marken, die als Erkennungsmerkmal dienen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Uniformen, Aufnäher, Anstecknadeln, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Es ist insbesondere untersagt:

a.) menschenverachtende, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, rechts– bzw. linksradikale, politisch–extremistisch, obszöne–anstößige oder provokative-beleidigende Parolen zu äußern oder zu verbreiten;

b.) Grußformen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten und Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen.

Der Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. steht für ein weltoffenes, tolerantes Schützenwesen und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund deren Rasse, deren Geschlecht oder Sprache, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität aus.

Es ist insbesondere untersagt, öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Majestäten, Schützen, Klompen, Musikern, Thekenpersonal, anderen Offiziellen und Zuschauern – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das zur Schau Stellen diskriminierender Inhalte) zu diffamieren.

Überdies ist den Besuchern untersagt:

a.) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen oder die Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;

b.) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. die Königsehrentafel, die Bühne, den Thekenbereich) ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;

c.) in einer Aufmachung, vermummt oder Gegenstände mit sich zu führen, die darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern und / oder mit auf rassistischer, fremdenfeindlicher oder rechtsradikaler Einstellung hinweisende Kleidung, aufzutreten;

d.) Gegenstände jeglicher Art zu werfen;

e.) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben o.ä. abzubrennen oder abzuschießen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;

f.) sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z.B. Veranstalter, Zelteigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte, -banner o.ä. zu verkaufen, zu verteilen oder zu präsentieren sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen. Ebenso ist untersagt, werbliche Darstellungen durch einzelne Personen oder durch deren Kleidung oder durch eine gemeinschaftliche Illustration vorzunehmen;

g.) ohne vorherige Zustimmung mit Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder öffentlich zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Fotos und Bilder, die von Zuschauern bei einer Veranstaltung erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung;

h.) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art;

i.) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Zelt in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;

j.) den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesene Fläche zu parken;

k.) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, sowie das Nächtigen auf dem Zeltplatz ohne Zustimmung durch den Schützenverein Tackhütte;

l.) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen;

m.) sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Zeltordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

 

§ 7 Verbotene Gegenstände

Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

a.) Menschenverachtendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales oder gewaltverherrlichendes Propagandamaterial;

b.) Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen;

c.) Waffen jeglicher Art. Werden Solche zur Gestaltung des Schützenbrauchtums durch Mitglieder des Schützenvereins Tackhütte oder seiner befreundeten Bruderschaften beim Schützenumzug getragen, so sind diese unmittelbar, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, aus dem Zeltinnenraum zu entfernen;

d.) Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;

e.) Sachen, die als Waffen oder Wurfgegenstände Verwendung finden können;

f.) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende fest, flüssige oder gasförmige Substanzen;

g.) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (z.B. Kunststoff, PET) hergestellt sind (erlaubt sind die Gläser welche durch das Thekenpersonal ausgegeben werden und individuelle Trinkgefäße der einzelnen Schützenzüge;

h.) alkoholische Getränke oder Rauschmittel jeglicher Art (hierzu zählt auch das Mitführen, Bereithalten und Überlassen von Cannabis);

i.) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Taschen oder Rucksäcke (größer als DIN A4 / bzw. die über einer Größe von 25 cm x 25 cm x 25 cm liegen), Motorradhelme;

j.) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauch, Bomben sowie Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände;

k.) Teleskopstäbe jeglicher Art (z.B. Selfiestick),

l.) Drohnen oder sonstige Flugobjekte jeglicher Art;

m.) mechanisch betriebene Lärminstrumente, Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Fanfaren, luft- oder gasbetriebene Hörner, Vuvuzela, Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer);

n.) werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politisch–extremistisch, obszön-anstößige, provokativ-beleidigend oder religiöse Gegenstände jeglicher Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter;

o.) Geräte oder Anlagen, die zum Aufnehmen von Bild und/oder Ton genutzt werden können;

p.) Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von weiteren Gegenständen zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für sicherheitsrelevante Spiele.

q.) Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.

Das Mitführen von Tieren ist untersagt.

Der Verein kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6, 7 erteilen, sofern eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt erscheint und keine öffentlichen oder sicherheitstechnischen Interessen entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter. Die Identität dieser Besucher wird durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere überprüft und notiert. Heimfans wird unter Vorbehalt ein sog. „Fahnenpass“ ausgestellt, der die Nutzung und das Einbringen der Gegenstände legitimiert.

 

§ 8 Stark alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen
  1. Werden im Geltungsbereich dieser Ordnung Personen angetroffen, die stark alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln (z.B. Rauschgift oder Betäubungsmitteln) stehen, können sie aus diesem Bereich oder aus dem Zelt verwiesen werden.
  2. Besuchern, die stark alkoholisiert sind (Richtwert: 2,1 ‰), wird kein Aufenthalt im Zelt gewährt.
 
§ 9 Mitführen und Konsum von Cannabis

Das Mitführen, Bereithalten, Überlassen und der Konsum von Cannabis sind in unserem Zelt explizit untersagt. Selbst wenn eine Teilegalisierung bzgl. des Anbaus und Konsums von Cannabis stattgefunden hat, berufen wir uns zum Schutz unserer Besucher, vor allem Kinder und Jugendlicher, diesbezüglich auf unser Hausrecht.

Sollte bei Zutritt das Mitführen von Cannabis festgestellt werden, kann dem Gast der Zutritt durch das Ordnungspersonal verwehrt werden. Dies gilt auch für Personen, die unter dem einschlägigen Konsum von Cannabis stehen.

 

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten und Benutzen des Schützenzelts Tackhütte erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter ungeachtet dessen unverzüglich zu melden.

 

§ 11 Zuwiderhandlungen

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Zelt verwiesen, den zukünftigen Ticketerwerb untersagt bekommen und mit einem Zeltverbot belegt werden.

Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Verbote kann der Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 € verlangen. Weiter gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

 

§ 12 Festsetzung von Zeltverboten

Stadionverbote werden bei Handlungen, die die Sicherheit im Zelt beeinträchtigen, zeitnah ausgesprochen. In der Regel erfolgt dies bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Handlung. Der Betroffene hat die Gelegenheit zur Stellungnahme, die möglichst schriftlich beim Vorstand des Schützenvereins Tackhütte einzureichen ist.

Wird die Stellungnahme vor der Festsetzung eines Zeltverbots abgegeben, dann wird sie bei der Entscheidung berücksichtigt. Ansonsten kann die Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zeltverbots abgegeben werden. Die Festsetzung des Zeltverbots wird dann unter Berücksichtigung der Stellungnahme und den vorliegenden Erkenntnissen erneut geprüft und beschieden. Bei Vorlage neuer Tatsachen kann dies zu einer Aufhebung oder Reduzierung des Zeltverbots führen.

Mönchengladbach, 28. Dezember 2024

Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V.

Der Vorstand

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