Allgemeine Ticket Geschäftsbedingungen(ATGB)
Stand 28.12.2024
Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V.
Vorab-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher, weiblicher und dritter Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jegliches Geschlecht.
1. Geltungsbereich der ATGB
Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für den Erwerb und die Verwendung von Eintrittskarten (im Folgenden „Tickets“) für Veranstaltungen (insb. Tickets für das Schützenzelt) des Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. (im Folgenden: „Schützenverein oder Verein“) oder der vom Verein autorisierten Dritten („autorisierte Vorverkaufsstellen“) und den Zutritt zum und Aufenthalt im Schützenzelt, sowie anderen Örtlichkeiten, sofern für die entsprechende Veranstaltung nicht andere AGB ausschlaggebend sein sollten.
2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
2.1. Bezugswege: Tickets für Veranstaltungen vom Schützenverein (insbes. Veranstaltungen im Schützenzelt) sind grundsätzlich nur beim Verein oder bei von Verein autorisierten Vorverkaufsstellen (Vorstandsmitglieder oder andere durch den Verein veröffentliche Stellen) zu beziehen. Für die autorisierten VVK-Stellen können abweichende Bestimmungen gelten. Im Konfliktfall zwischen diesen ATGB und den Regelungen der VVK, haben zwischen dem Erwerber und dem Verein unsere ATGB Vorrang.
2.2. Online-Bestellung:
Im Fall der Online-Bestellung gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz vom Verein (www.tackhütte.de) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Schützenverein ab. Bestellungen können nachträglich weder geändert noch zurückgenommen werden. Der Verein bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Erst mit Versand eines digitalen (z.B. print@home-ticket oder Mobile-Ticket) oder des physischen Tickets kommt der Vertrag zwischen dem Verein und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.3. Offline-Bestellung: Im Fall der Offline-Bestellung, insbesondere über die autorisierten Vorverkaufsstellen, kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt des Versands (inkl. elektronischem Versand oder print@home-ticket) bzw. der Übergabe des/der Tickets auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4. Versand: Der postalische Versand physischer Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Verein das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim Versand trägt der Verein. Die entsprechende Zustellung beim Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Versandbestätigung (Ziffer 2.2 und 2.3). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Verein unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Verein erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 3.3. Im Fall des elektronischen Versands eines Tickets werden keine Versandgebühren erhoben.
2.5. Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Verein ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom Schützenverein eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an dem hierfür am Zelt eingerichteten Ticket-Schalter zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass etc.) möglich. Der Schützenverein kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vereins oder des vom Verein beauftragten Dritten vor.
2.6. Beschränkungen:
2.6.1. Der Schützenverein behält sich vor, die insgesamt für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
2.6.2. Durch den Vertragsschluss mit dem Schützenverein oder einer autorisierten VVK i.S.d. Ziff. 2.1. über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets, erwirbt der Kunde das Recht, zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) nach Maßgabe dieser ATGB, insbesondere im Rahmen der Regelungen in Ziffer 7 („Zutritt zum und Verhalten im Schützenzelt“). Der Verein erfüllt die ihr obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden, indem sie diesem einmaligen Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Je Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Schützenverein wird auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber bei Zutritt zum Schützenzelt nicht mit dem für die entsprechende Veranstaltung berechtigten Kunden identisch ist. Nach Entwertung des Tickets erhält der Kunde ein Zutrittsarmband, welches zum Zutritt für die Veranstaltung berechtigt.
2.6.3. Um eine Leistungserschleichung (u.a. Vorkaufsberechtigung für Mitglieder) zu unterbinden, können Tickets, die über eine bevorrechtigte Personengruppe erworben wurden, welcher der Erwerber zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Veranstaltungstag) nicht mehr angehört bzw. dessen Voraussetzung der Erwerber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, vom Verein gegen Erstattung der gezahlten Beträge zurückgefordert bzw. storniert werden.
2.7. Besuchsrecht: Der Schützenverein als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Schützenzelt nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets beim Verein oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 7.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 8.4) erfüllen. Der Schützenverein gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 6.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 7.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des Vereins und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Schützenzelt verpflichtet, auf Nachfrage des Vereins anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom Verein nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 6.4, 7.3 und 9 auslösen. Der Verein erfüllt die ihr obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem sie einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Schützenverein wird auch dann von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Zelt nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtspflichtigen Person gestattet.
2.8. Ermäßigte Tickets:
2.8.1. Ermäßigungsberechtigung: Ermäßigungen werden vom Verein im Ticketshop ausgewiesen. Sollte es solche Ermäßigungen geben, gibt es diese für Schüler, Studenten, freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Schwerbehinderte und Rentner. Ermäßigte Tickets gibt es nur solange der Vorrat reicht. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.
2.8.2. Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Zeltzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Zelt verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Schützenzelt sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
2.8.3. Kinder unter 6 Jahren: Kinder unter 6 Jahren erhalten freien Eintritt ins Zelt. Für sie gibt es keine gesonderten Tickets. Kinder unter 6 Jahren erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Schützenzelt.
2.8.4. Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 6 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Schützenzelt einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Abend („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Verein eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der Preisliste erhoben werden.
2.8.5. Sondertickets: Der Schützenverein kann nach eigenem Ermessen Tickets direkt oder über vom Verein autorisierte Verkaufsstellen ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom Schützenverein jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets Sonderregelungen gelten können.
3. Reklamationen und Abhandenkommen
3.1. Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung seitens Schützenvereins (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 2.5 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 4.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Verein dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 4.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens Schützenvereins zurückzuführen ist.
3.2. Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Verein bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste des Vereins erhoben werden, es sei denn, der Verein oder von Ihm beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
3.3 Abhandenkommen: Der Schützenverein ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihr erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Verein ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Schützenverein eine Servicegebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Verein Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
4. Rücknahme und Erstattung
4.1. Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht:
Auch wenn Schützenverein Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Verein bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
4.2. Umtausch und Rücknahme: Ein Umtausch der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Rücknahme der Tickets bzw. die Erstattung von Eintrittskarten aus Kulanz obliegt der freien Entscheidung des Schützenvereins im Einzelfall. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 6.3 zulässig.
4.3. Verlegung oder Abbruch der Veranstaltung: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Schützenverein, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Vereins entweder den entrichteten Ticketpreis erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Schützenverein hat den Abbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Vereins sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Schützenverein haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).
4.4. Wiederholung der Veranstaltung: Im Fall eines Wiederholung der Veranstaltung, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 4.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt die Wiederholung als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit (der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Entschädigung), es sei denn, der Schützenverein weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für die Wiederholung hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Schützenverein, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 4.3 zu Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
4.5. Veranstaltungsabsage: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, ist sowohl Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V. als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Verein, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 4.3 zu Gutscheinen gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Der Schützenverein haftet in diesen Fällen gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).
5. Zahlungsmodalitäten
5.1. Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste vom Schützenverein. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschriftverfahren, Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Schützenverein dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder eine angemessene Servicegebühr für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind (z.B. Vorverkaufsgebühr), in Rechnung stellen.
5.2. Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Verein berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Schützenverein vorbehalten.
5.3. Rechnung: Dem Kunden wird die Rechnung nach Wahl vom Verein in Papierform oder bei Online-Bestellung elektronisch übermittelt.
5.4. SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verein verursacht wurde.
6. Nutzung und Weitergabe von Tickets
6.1. Schützenswertes Interesse des Vereins: Zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Kauf von Tickets mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Gäste mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des Vereins und der Gäste, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
6.2. Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Verein vorbehalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
6.2.1. Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (, z.B. bei Ebay, Ebay Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Schützenverein autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten und/ oder zu verkaufen,
6.2.2. Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
6.2.3. Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Veranstaltungstag oder über mehrere Tage verteilt, weiterzugeben,
6.2.4. Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
6.2.5. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung vom Verein kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
6.2.6. Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Hausverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
7.2.7. Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.
6.3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6.2 vorliegt und
6.3.1. der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber (i) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Anrede, Name, Vorname, Adresse, Email-Adresse, Geburtsdatum) über den neuen Ticketinhaber an den Verein nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist , (ii) der neue Kunde (Zweiterwerber) mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Schützenverein einverstanden ist und (iii) der Verein unter Nennung der unter Ziff. 6.3.1 genannten Daten des Zweiterwerbers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird,
6.3.2. der Kunde den Zweiterwerber verpflichtet, im Falle der Weitergabe des Tickets an einen Dritten oder durch diesen an weitere Erwerber den Dritterwerber und entsprechend weitere Folgeerwerber jeweils entsprechend Ziff. 6.3.1 zu verpflichten.
6.3.3. Die Verarbeitung des Namens (und ggfs. weiterer Daten, in Anlehnung an Ziff. 6.3.2) des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Schützenverein sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Schützenvereins Tackhütte ergeben sich aus Ziffer 6.1.
6.4. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 6.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Verein berechtigt,
6.4.1. Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 6.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren,
6.4.2. die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Schützenzelt zu verweigern bzw. ihn aus dem Zelt zu verweisen,
6.4.3. betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
6.4.4. im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gem. Ziff. 6.2.1 und/oder 6.2.2 von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziff.11 zu verlangen;
6.4.5. gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gem. Ziff. 10 zu verhängen;
6.4.6. betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft beim Verein, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft beim Schützenverein zu kündigen, und/oder
6.4.7. in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.
7. Zutritt zum und Verhalten im Schützenzelt Tackhütte
7.1. Zeltordnung: Der Zutritt zum Schützenzelt unterliegt der am Veranstaltungsort ausgehängten im Internet unter https://tackhütte.de/zeltordnung jederzeit einsehbaren Zeltordnung. Mit Zutritt zum Zeltinnenbereich erkennt jeder Ticketinhaber die Zeltordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
7.2. Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts obliegt jederzeit dem Schützenverein Tackhütte oder einem von Verein beauftragten Dritten. Den Anordnungen des Schützenvereins, des Veranstalters, der Polizei und des Ordnungsdienstes im Vorfeld, während und nach einer Veranstaltung sind stets Folge zu leisten.
7.3. Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Zelt berechtigt. Der Zutritt zum Schützenzelt kann verweigert werden, wenn
7.3.1. der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Bereichs des Schützenzelts Tackhütte, am Eingang des Zelts und/oder im Innenraum des Zelts einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, und/oder
7.3.2. der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Zeltinnenbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen und dabei sein Zutrittsarmband entfernt hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, es sei denn, er kann unter Zuhilfenahme von z.B. Bestellbestätigungen, Tickets, etc. glaubhaft vermitteln, dass er im Besitz eines gültigen Tickets ist und/oder,
7.3.3. die auf den Tickets aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensdruck, Platzdaten, Barcode; QR-Code, Serien- und/oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Verein zu vertreten ist, und/oder;
7.3.4. der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 6.3 vor.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
7.4. Besondere Zutrittsbedingungen:
Bei behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern kann der Schützenverein verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt im Schützenzelt zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen.
7.4.1. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des Vereins, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
7.4.2. Der Schützenverein ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticketerwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der Schützenverein den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Schützenzelt verweigern bzw. den Kunden bzw. Ticketinhaber aus dem Zelt verweisen.
7.4.3. Insbesondere kann der Schützenverein zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein:
• Einrichtung von bestimmten Zutrittsfenstern: Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden;
• Erlass von zusätzlichen Hygiene- und Verhaltensregeln (z.B. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsgebote);
• Verarbeitung von
• vorhandenen personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten,
• zusätzlichen personenbezogenen Daten (z.B. weitere Kontaktdaten wie u.a. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten sowie
• Nachweisen zu dem Impf-, Genesen- und/oder Teststatus
auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheitsbezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO [i.V.m. den einschlägigen Vorschriften, z.B. der gültigen lokalen Coronaschutz-Verordnung und/oder der behördlichen Verfügung].
7.4.4. In den Fällen der Ziffern 7.4.2 und 7.4.3 kann der Kunde, sofern der Erwerb von Tickets zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der besonderen Zutrittsbedingungen bereits erfolgt war, vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurücktreten. Der Kunde erhält dann gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, den entrichteten Ticketpreis erstattet. (Ziffer 4.3 zur Erstattung mittels Rückzahlung oder Gutschein gilt entsprechend); bereits angefallene Gebühren (z.B. Service- und Versandgebühren) werden nicht erstattet. Das Rücktrittsrecht verwirkt, sobald der Kunde zu geltenden Zutrittsbedingungen einmal Zeltzutritt erlangt und sich somit mit diesen Zutrittsbedingungen konkludent einverstanden erklärt hat.
7.5. Informationspflicht und Ansteckungsrisiko: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Schützenzelt rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Absagen und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://www.tackhütte.de/shop abrufbar. Jeder Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung des Vereins mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.
7.6. Platzzuweisung: Grundsätzlich herrscht freie Platzwahl im Schützenzelt. Sollten abweichende Regelungen bei einzelnen Veranstaltungen getroffen werden, gelten folgende Regelungen entsprechend. Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Schützenzelt einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Auf Anordnung vom Schützenverein oder deren Ordnungsdienst und sonstigem Sicherheitspersonal, ist der Ticketinhaber verpflichtet, den dem ihm zugewiesenen Platz einzunehmen, sofern eine solche Zuweisung aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes erfolgt (z.B. aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen) – in diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
7.7. Königsehrentafel: Die Königsehrentafel ist für unsere Majestäten vorgesehen. Der Zutritt von Ticketinhaber ist hier verboten.
7.8. Ungebührliches Verhalten:
Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Schützenzelt und dem umliegenden Zeltplatz gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Zeltbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Verein veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Vereins, sind der Schützenverein, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
• entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
• Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Schützenzelt und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Zelts bzw. des Platzes zu verweisen.
Es ist den Kunden und Ticketinhabern untersagt:
7.8.1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen oder die Königsehrentafel, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.
7.8.2. offensichtlich stark alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
7.8.3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. die Königsehrentafel, der Thekenbereich, die Bühne) ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten.
7.8.4. in einer Aufmachung, vermummt oder Gegenstände mit sich zu führen, die darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern und / oder mit auf rassistischer, fremdenfeindlicher oder rechtsradikaler Einstellung hinweisende Kleidung, aufzutreten.
7.8.5. Gegenstände jeglicher Art zu werfen.
7.8.6. ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben o.ä. abzubrennen oder abzuschießen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften.
7.8.7. sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stellen (z.B. Veranstalter, Zelteigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte, -banner o.ä. zu verkaufen, zu verteilen oder zu präsentieren sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen. Ebenso ist untersagt, werbliche Darstellungen durch einzelne Personen oder durch deren Kleidung oder durch eine gemeinschaftliche Illustration vorzunehmen.
7.8.8. ohne Einwilligung des Vereins Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Schützenvereins. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Vereins Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des VereinsV oder eines vom Verein autorisierten Dritten ins Schützenzelt gebracht werden. Der Aufenthalt im Zelt zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit Einwilligung des Vereins und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig.
7.8.9. Handlungen vorzunehmen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Verein, der Veranstaltung oder Teilen davonführen. Solche Handlungen sind im gesamten Schützenzelt ohne schriftliche Einwilligung des Vereins oder von vom Verein autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Zelt
a) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
b) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
c) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
7.8.10. Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder zu beschädigen, gleich welcher Art.
7.8.11. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Schützenzelt in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.
7.8.12. den Geltungsbereich dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesene Fläche zu parken.
7.8.13. sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Zeltordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.
7.9. Verbotene Gegenstände
Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
7.9.1. Menschenverachtendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradikales oder gewaltverherrlichendes Propagandamaterial, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Schützenzelt unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Schützenzelt verboten.
7.9.2. Symbole von verfassungswidrigen oder feindlichen Organisationen zu zeigen.
7.9.3. Waffen jeglicher Art; Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.
7.9.4. Drogen, Rauschmittel jeglicher Art, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden.
7.9.5. Sachen, die als Waffen oder Wurfgegenstände Verwendung finden können.
7.9.6. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.
7.9.7. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (z.B. Kunststoff, PET) hergestellt sind; alkoholische Getränke.
7.9.8. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Taschen oder Rucksäcke (größer als DIN A4 / bzw. die über einer Größe von 25 cm x 25 cm x 25 cm liegen), Motorradhelme.
7.9.9. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauch, Bomben sowie Wunderkerzen und sämtliche andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laserpointer, Teleskopstäbe jeglicher Art (z.B. Selfiestick), Drohnen oder sonstige Flugobjekte jeglicher Art
7.9.10. mechanisch betriebene Lärminstrumente, Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Fanfaren, luft- oder gasbetriebene Hörner, Vuvuzela, Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).
7.9.11. werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politisch–extremistisch, obszön-anstößige, provokativ-beleidigend oder religiöse Gegenstände jeglicher Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter.
7.9.12. Geräte oder Anlagen, die zum Aufnehmen von Bild und/oder Ton genutzt werden können.
7.9.13. Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Zelt, andere Besucher zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
7.9.14. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von weiteren Gegenständen zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist. Dies gilt im Besonderen für sicherheitsrelevante Veranstaltungen.
7.9.15. Der Veranstalter ist berechtigt, die verbotenen Gegenstände für die Dauer der Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen.
7.9.16. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die vorstehend aufgeführten, im gesamten Schützenzelt Tackhütte geltenden Verhaltensregeln ist der Schützenverein, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
a) entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
b) Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Schützenzelt und/ oder dem entsprechenden Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Platzes zu verweisen.
7.11. Stark alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen
7.11.1. Werden im Geltungsbereich dieser Ordnung Personen angetroffen, die stark alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln (z.B. Rauschgift oder Betäubungsmitteln) stehen, können sie aus diesem Bereich oder aus dem Zelt verwiesen werden.
7.11.2. Besuchern, die stark alkoholisiert sind (Richtwert: 2,1 ‰), wird kein Aufenthalt im Zelt gewährt.
7.12. Sanktionen bei ungebührlichem bzw. verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffern 7.8 bis 7.10 oder den besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 7.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Zelts kann der Verein ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffern 7.9 bis 7.11 entsprechend der Regelung in Ziffer 6.2 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
7.13. Haus-/Zeltverbot: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 7.9 bis 7.11 dieser ATGB, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Schützenzelts kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gem. Ziff. 7.9 bis 7.11 und 7.12 ein auf das Schützenzelt beschränktes Zeltverbot ausgesprochen werden. Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Zeltverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
8. Vertragsstrafe
8.1. Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 6, 7.9 bis 7.11 – insbesondere Ziff. 6.2.1 und 6.2.2 dieser ATGB, ist der Schützenverein ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 7.14 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,– EUR gegen den Kunden zu verhängen.
8.2. Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne, wobei klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.
9. Auszahlung von Mehrerlösen
9.1. Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6.2.1 und/oder Ziffer 6.2.2 durch den Kunden ist der Schützenverein zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 10 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
9.2. Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 8.2 genannten Kriterien. Der Schützenverein wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen (z.B. “Tackhüttehilft”, der Förderung der Jugend insbesondere der Ströpkes und Jungschützen).
10. Haftung
Der Aufenthalt an und im Schützenzelt erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
11. Kontakt
Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets vom Schützenverein können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Schützenverein gerichtet werden: Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V., Am Alten Friedhof 10, 41238 Mönchengladbach; E-Mail: info@tackhütte.de; Online-Ticketshop: https://www.tackhütte.de/shop.
12. Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform, an die Sie sich wenden können, um verbraucherrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform erreichen Sie unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/. Der Verein nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
13. Datenschutz
Sämtliche vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden vom Schützenverein unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Insoweit wird auf die unter https://www.tackhütte.de/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung vom Schützenverein Tackhütte verwiesen.
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 7.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 7.15 zur Videoüberwachung und in Ziffer 8 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Schützenverein und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 6.1.
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Vereins können der unter https://www.tackhütte.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.
14. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
14.2. Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Erfüllungsort der Sitz des Schützenvereins Tackhütte Mönchengladbach.
14.3. Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist Mönchengladbach, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
15. Schlussklausel
Sollten einzelne Punkte dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Mönchengladbach, Dezember 2024
Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.V.
Die Geschäftsführer