Grundlage unserer Gemeinschaft
Satzung
Verankert in Regeln und Werten
Unsere Satzung definiert die Regeln und Prinzipien, die uns als schützenBruderschaft leiten.
Unsere Satzung bildet das Fundament unserer Gemeinschaft und regelt alle wichtigen Aspekte des Bruderschaftslebens. Sie spiegelt unsere Traditionen, Ziele und Werte wider und sorgt für ein geordnetes Miteinander.
Hier kannst du mehr über die Strukturen und Grundsätze erfahren, die unseren Schützenverein seit der Gründung im Jahr 1956 prägen. Die Satzung ist nicht nur ein Dokument, sondern Ausdruck dessen, was uns als Verein zusammenhält.
Satzung
Schützenverein Tackhütte St. Mariä Himmelfahrt e.v.
Satzung
Stand 28.12.2024
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Schützenverein Tackhütte „St. Mariä Himmelfahrt e.V.“
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nr. 18VR 1513 eingetragen und hat seinen Sitz in Mönchengladbach-Giesenkirchen.
Das Geschäftsjahr des Schützenvereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
Der Schützenverein Tackhütte „St. Mariä Himmelfahrt“ – im Folgenden „Schützenverein“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Der Verein ist Mitglied dieses Bundes und anerkennt dessen Statut. Getreu dem Wahlspruch des Bundes „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder zu:
- Bekenntnis des Glaubens:
a. Aktive religiöse Lebensführung,
b. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c. Werke christlicher Nächstenliebe. - Schutz der Sitte:
a. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, insbesondere des Schützenwesens.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Schützenverein verfolgt unmittelbar und ausschließlich schützenbrüderliche, kirchliche
mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder können männliche Personen werden, die unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Das Stimmrecht erwirbt ein Mitglied erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung, wobei eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
Personen, die sich den Grundsätzen nach § 2 verpflichtet fühlen aber nicht aktiv am Schützenleben teilnehmen möchten, können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. Über die Aufnahme erfolgt keine Abstimmung der Mitgliederversammlung.
Als außerordentliche Mitglieder können auch Personen, Firmen und Personenmehrheiten aufgenommen werden, die sich verpflichten, den Zielen aus § 2 dieser Satzung zu dienen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gelten die Vorschriften des §38 BGB.
§ 5 – Ehrenmitgliedschaft
- Mitglieder des Schützenvereins, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Mitglieder des Vereins können dem Vorstand zu ehrende Mitglieder vorschlagen.
§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft
- Bekenntnis des Glaubens:
a. Austritt,
b. Tod oder
c. Ausschluss.
- Bekenntnis des Glaubens:
Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden/Brudermeister oder dem Geschäftsführer.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
- Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
- Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 7 – Gliederung des Schützenvereins
- Der Verein gliedert sich in Schützenzüge.
- Die einzelnen Schützenzüge müssen jeweils mindestens einen Zugoffizier stellen.
§ 8 – Organe des Schützenvereins
Organe der Schützenbruderschaft sind
a. die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
§ 9 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der Bruderschaft ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Sie findet jährlich, möglichst im Januar, statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister oder beim Geschäftsführer beantragt. Zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Tagung (Datum des Poststempels) über die Geschäftsführung der Bruderschaft schriftlich begründet einzureichen. Verspätete Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
- Zur Mitgliederversammlung können Anträge gestellt werden. Antragsberechtigt sind
a. die Mitglieder,
b. der Vorstand sowie
c. eventuell vorhandene Ausschüsse. - Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Eine Versammlung der Bruderschaft findet in der Regel einmal im Monat ohne schriftliche Einladung als Informationsaustausch statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Brudermeister und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt über:
a. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
b. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und möglicher außerordentlichen Beiträge,
e. die Vereins- und die Schießordnung und eventuelle Änderungen (mit einfacher Mehrheit),
f. Änderung der Satzung mit 3/4-Stimmenmehrheit,
g. Beratung und Abstimmung über vorliegende Anträge,
h. Auflösung der Bruderschaft. - Satzungsänderungen können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein muss. Sollte die vorgeschriebene Anwesenheit der Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung nicht ausreichen, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass die erforderliche 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Satzungsänderung ausreicht.
§ 11 – Vorstand
- Mitglieder des Vorstands sind:
a. der 1. Vorsitzende und Brudermeister in einer Person,
b. der 2. Vorsitzende und 2. Brudermeister in einer Person,
c. der Geschäftsführer und 1. Kassierer in einer Person,
d. der 1. Schriftführer,
e. der 2. Kassierer,
f. der 2. Schriftführer. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erforderliche Nachwahlen zum Vorstand können bei Bedarf im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durchgeführt werden.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wahl vollzieht sich dergestalt, dass entweder der 1. oder der 2. Vorstand neu gewählt wird, um eine lückenlose Geschäftsführung zu gewährleisten.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder als beratende Vorstandsmitglieder kooptieren.
- Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11 Abs. 1 a-f bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
- Der Vorstand leitet den Schützenverein. Er tritt nach Möglichkeit monatlich zusammen oder wenn drei der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
- Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Die Leitung der Bruderschaft und Führung der laufenden Geschäfte unter Berücksichtigung rechtlicher und versicherungstechnischer Fragen,
b. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens. - Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und 2. Brudermeister einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Brudermeister und dem Geschäftsführer oder ihren Stellvertretern zu unterzeichnen.
§ 13 – Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie mögliche außerordentliche Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Die Beiträge sind von den Mitgliedern fristgerecht zu entrichten. Über Stundungen, Ermäßigungen und Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 14 – Kassenprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.
- Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wie-
derwahl ist nicht zulässig.
§ 15 – Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Jedem Vereinsmitglied wird eine Satzung in der jeweiligen gültigen Form ausgehändigt. Mit dem Beitritt zum Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.
§ 16 – Datenschutz
- Allgemeines
Der Schützenverein verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten. - Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
a. Der Schützenverein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
b. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Schützenverein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Zugzugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein.
c. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu übergeordneten Verbänden können personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet werden. - Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
a. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen wie bspw. Alter oder Zugehörigkeit zu einem Schützenzug.
b. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
c. Auf der Internetseite des Schützenvereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht. - Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Schützenverein
a. Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung (alt: z.B. dem Geschäftsführer) zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
b. Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig. - Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
a. Listen von Mitgliedern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schützenverein (z.B. Vorstandsmitgliedern oder Vereins- und Zugoffizieren) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
b. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
c. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden. - Kommunikation per E-Mail
Beim Versand von E-Mails durch Mitglieder des Vorstands an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinanderstehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden. - Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schützenverein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands oder Vereins- und Zugoffiziere), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten. - Datenschutzbeauftragter
Da im Schützenverein in der Regel weniger als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, kann der Schützenverein einen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen. - Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
a. Der Schützenverein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein (Homepage, soziale Medien). Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich durch Vorstand vorgenommen werden.
b. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich. - Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
a. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
b. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 17 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Schützenvereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Schützenvereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - In dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung sind zur Auflösung des Schützenvereins die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist zu einer neuen außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Auch auf dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Schützenvereins fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an das städtische Kinderheim Jakob-Kremer-Haus, Corresburger Weg 66 in 41238 Mönchengladbach, das es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft im Bereich der Pfarre „St. Mariä Himmelfahrt“ Giesenkirchen-Meerkamp mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 18 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 18.01.2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.